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gegenwärtigen Personalbeurteilungssysteme im öffentlichen
Dienst sind stark durch die dienstrechtlichen Vorgaben geprägt.
Die dienstrechtliche Personalbeurteilung dient vorrangig dazu, Auswahlentscheidungen
für Beförderungsämter herbeizuführen (oder zu legitimieren).
So heißt es in der Bundeslaufbahnverordnung in § 41:
„Die
Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige
Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten
und Belastbarkeit.“
Die dienstliche
Beurteilung ist somit stark auf die Gesamtpersönlichkeit
gerichtet. Die konkrete Leistung am Arbeitsplatz ist hierbei nur ein
Punkt unter mehreren anderen.
Das Bundesverwaltungsgericht
hat am 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 die Funktionen der dienstlichen
Beurteilung von Beamten wie folgt beschrieben:
"Die
dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang
ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern
(Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach
optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten
und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich
zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten
Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner
Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die
entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn
und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation"
zu."
In nahezu allen Bundesländern
schreiben die Landesgesetze eine Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
in regelmäßigen Abständen von 3 bis 5 Jahren vor. In
§ 104 Landesbeamtengesetz NRW heißt es:
"Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der
Probezeit dienstlich zu beurteilen. Se sollen fernen in regelmäßigen
Zeitabständen und anläßlich einer Versetzung beurteilt
werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die die Zeitabstände
und können Ausnahmen von Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen
sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag
für die weitere Verwendung erhalten. Sie sind zu den Personalakten
des Beamtn zu nehmen. ..."
Die regelmäßige
Beurteilung der Beamten verfolgt das vorrangige Ziel, die "Bestenauslese"
bei Beförderungsentscheidungen und Stellenbesetzungen sicherzustellen.
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